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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Die Fremde verfügt seit 1987 über einen unbefristeten Sichtvermerk, ihre minderjährige Tochter wurde in Österreich geboren und besucht hier seit 1995 die Schule. Auf sie treffen daher Umstände zu, die nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 (zu § 10 Abs. 5 Z 3 StbG 1985; 1283 BlgNR 20. GP 8) Indizien für eine nachhaltige Verankerung im Inland darstellen (zum "Integrationsmerkmal" der Geburt eines Kindes in Österreich vgl. auch das Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0015). Dazu kommt die nicht unbeträchtliche Beschäftigungsdauer im Inland, sodass die geringen Deutschkenntnisse der Fremden im konkreten Fall nicht maßgeblich ins Gewicht fallen, zumal insoweit angesichts dessen, dass die Fremde Analphabetin ist, auch im Rahmen der Ermessensübung keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides 52-jährige Fremde, die einen nahezu 29- jährigen Hauptwohnsitz in Österreich hat, hat weit mehr als die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht und annähernd die 30- jährige Wohnsitzfrist des § 12 Z 1 lit. a StbG 1985 erfüllt, sodass ihr in Bälde (ab dem 12. August 2002) ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zustünde. Davon ausgehend kann es nicht im Sinn des Gesetzes sein, im Rahmen des gerade noch offenen Ermessens die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu versagen, woran auch das auf Familienzwistigkeiten beruhende einmalige strafrechtliche Fehlverhalten (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) aus dem September 1998 nichts zu ändern vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010413.X01Im RIS seit
03.06.2002