RS Vwgh 2002/3/12 2001/01/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Ablehnung einer bestimmten Religion kann zu den in der Flüchtlingskonvention genannten religiösen Gründen zählen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402 mwN). Die Asylrelevanz eines Vorbringens, mit dem Verfolgung durch eine religiöse Gruppe wegen der Weigerung, dieser Gruppe beizutreten und den Platz des verstorbenen Vaters in diesem Stammeskult einzunehmen, geltend gemacht wird, lässt sich daher nicht von vornherein als im Sinne des § 6 Z 2 AsylG 1997 "offensichtlich nicht" gegeben verneinen (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010316.X01

Im RIS seit

27.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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