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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Gleichheitswidrige Auslegung von Bestimmungen der Nö Bauordnung 1996 bei Entscheidung über Einwendungen eines benachbarten Gewerbebetriebes gegen die Errichtung eines Hotel- und Bürogebäudes; subjektiv-öffentliches Recht auf die Nichterrichtung von einen Immissionsschutz beanspruchenden Betrieben auf einem als Betriebsgebiet gewidmeten BaugrundstückRechtssatz
Es kann vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur heranrückenden Wohnbebauung (vgl zuletzt VfSlg 16250/2001) keinem Zweifel unterliegen, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft, die im Industriegebiet eine emissionsträchtige gewerbliche Betriebsanlage führt, als Nachbarin im Bauverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass auf dem als "Betriebsgebiet (für Betriebe, die eine abpuffernde Wirkung zwischen Industriegebiet und Sondergebiet bewirken)" gewidmeten Teil der Baugrundstücke keine Gebäude für Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, errichtet werden (vgl §16 Abs1 Z3 zweiter Satz Nö ROG 1976 idF LGBl 8000-13).
Doch auch aus der Widmung "Bauland Sondergebiet Hotel und Dienstleistungseinrichtungen" eines Teils des Baugrundstücks kann ein Nachbar, der einen genehmigten emittierenden Betrieb führt, im Bauverfahren das subjektiv-öffentliche Recht ableiten, dass Gebäude nur dann errichtet werden, wenn deren Nutzer hinreichend vor Störungseinflüssen geschützt sind (vgl §14 Abs2 Z9 Nö ROG 1976).
Durch ihren Ausspruch, die beschwerdeführende Gesellschaft habe mit ihren diesbezüglichen Einwendungen keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes aufgezeigt, hat daher die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft infolge gleichheitswidriger Auslegung des §6 iVm §48 Nö BauO 1996 in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B863.2001Dokumentnummer
JFR_09969078_01B00863_01