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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Versäumung der gegenüber der Verleihungswerberin in einer näher bezeichneten Erledigung gesetzten Frist zur Stellungnahme entband die Staatsbürgerschaftsbehörde nicht davon, ein ordnungsgemäßes Verfahren im Hinblick auf die persönliche und berufliche Integration der Verleihungswerberin zu führen und insbesondere ihre Stellungnahme zu berücksichtigen, die sich detailliert mit ihren Beschäftigungsverhältnissen befasste.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010189.X06Im RIS seit
24.06.2002