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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Die Feststellung, dass der Fremde seit 1984 in Österreich lebe, deutet darauf hin, dass er sich nicht bloß auf eine zehn- (§ 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985), sondern auch auf die fünfzehnjährige Wohnsitzfrist des § 12 Z 1 lit. b StbG 1985 berufen könne, zumal er im verfahrenseinleitenden Antrag vorgebracht hat, er habe in Österreich seit Oktober 1984 seinen Lebensmittelpunkt (vgl. § 1 Abs. 7 MeldeG 1991; siehe dazu das Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 98/01/0081). Davon ausgehend und im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren zutage getretenen verschiedenen Indizien für eine besonders ausgeprägte Verankerung des Fremden in Österreich hätte sich die Behörde mit dem einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorsehenden Tatbestand des § 12 Z 1 lit. b StbG 1985 beschäftigen müssen (Beispiele für die erwähnten Indizien: Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger, die dem Fremden "völlige Integration" attestieren, das laut dem Scheidungsurteil aus der geschiedenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin entstammende minderjährige Kind und die festgestellten guten Deutschkenntnisse - zur Relevanz dieses Umstandes bei Beurteilung der "nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration" vgl. das Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010228.X01Im RIS seit
21.05.2002