RS Vwgh 2002/3/12 2000/01/0206

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §16 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §17 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/01/1069 E 21. April 1999 RS 1 Hier betreffend das StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 124/1998; hier: die Ermessensübung der Behörde ist schon insofern rechtswidrig, als sie in unzulässiger Weise eine Gesamtbetrachtung des Fremden und seiner Ehegattin (als Erstreckungswerberin) vornahm, indem sie die strafrechtlichen Verurteilungen des Fremden und seiner Gattin undifferenziert verwertete.

Stammrechtssatz

Unzulässig ist eine Gesamtbetrachtung bezüglich der Staatsbürgerschaftswerberin, ihres Ehegatten und ihrer Kinder (auf welche die Staatsbürgerschaft erstreckt werden soll), dh bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen schlichtweg auf "die Familie M" abzustellen. Das widerspricht dem Verhältnis zwischen den §§ 10 und 11 StbG 1985 einerseits und den §§ 16 und 17 StbG 1985 andererseits. Demnach ist nämlich gesondert für die Person des Verleihungswerbers zu prüfen, ob er die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 StbG 1985 erfüllt und ob gegebenenfalls eine positive Ermessensübung nach § 11 StbG 1985 in Frage kommt und - davon streng zu trennen - bei Bejahung dieser Voraussetzungen ebenso gesondert eine individuelle Beurteilung der Person des Erstreckungswerbers im Hinblick auf das Vorliegen der Kriterien des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 StbG 1985 vorzunehmen, wobei gegebenenfalls der Behörde kein Ermessen offen steht und sie verpflichtet ist, die Erstreckung zu verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010206.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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