RS Vwgh 2002/3/12 2001/01/0399

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Schon der letztlich auslegungsbedürftige Inhalt einer vom unabhängigen Bundesasylsenat für seine Entscheidung herangezogenen Stellungnahme der österreichischen Botschaft über Grundstückstransaktionen in Nigeria verbietet es, allein gegründet darauf die offensichtliche Unglaubwürdigkeit der Angaben der Asylwerberin (einer Staatsangehörigen von Nigeria) iSd § 6 Z 3 AsylG 1997 anzunehmen, wozu kommt, dass sie (bloß) auf "einer ersten raschen Befassung des ho. Vertrauensanwaltes" beruht. Im Übrigen hätte eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung auch außerhalb des Kalküls des § 6 Z 3 AsylG 1997 (dazu siehe näher das Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214) einerseits eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen der Asylwerberin im Einzelnen erfordert, wobei insbesondere auch auf die von ihr vor dem Bundesasylamt und in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid behaupteten Verletzungen und auf die in der mündlichen Berufungsverhandlung erwähnte Bestechlichkeit/Bestechung der örtlichen Polizei einzugehen gewesen wäre. Andererseits hätte der unabhängige Bundesasylsenat aber auch nicht ausblenden dürfen, dass in dem seiner Entscheidung gleichfalls zugrunde gelegten Botschaftsbericht (und zum Teil auch im erstinstanzlichen Bescheid) bezüglich der Situation in Nigeria von Korruption, heftiger Kriminalität und Verteilungskämpfen die Rede ist. Schließlich hätte auch der in der Berufung erhobene Einwand, die Asylwerberin sei infolge ihrer Anhaltung in Schubhaft "psychisch verstört", einer Behandlung bedurft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010399.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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