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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Das Argument des unabhängigen Bundesasylsenates, es bestehe ausreichender staatlicher Schutz vor einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung, ist ein Begründungselement, das nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung des Antrages gemäß § 7 AsylG 1997 von Bedeutung ist (vgl. dazu die Nachweise im Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, und zuletzt das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0411). Ebenso ist die Annahme einer inländischen Fluchtalternative im Sinne einer regionalen Begrenztheit der der Asylwerberin drohenden Verfolgung nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung des Antrages gemäß § 7 AsylG 1997 von Bedeutung (vgl. das Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010316.X02Im RIS seit
27.05.2002