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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach § 75 Abs 5 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass in den für die Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG 1997 maßgeblichen Umständen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, wobei hiebei eine aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001180180.X01Im RIS seit
27.05.2002