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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines PachtvertragesRechtssatz
Kein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin (siehe auch E v 24.09.01, B1410/00).
Abweisung des Abtretungsantrages.
Die Landesgrundverkehrskommission ist gemäß §26 Abs2 Oö GVG 1994 als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gesetz nur gegen Bescheide der Landesgrundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, vorgesehen. Im vorliegenden Beschwerdefall sind jedoch ausschließlich land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betroffen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behörden, Kollegialbehörde, Berufung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1451.2000Dokumentnummer
JFR_09969078_00B01451_01