RS Vfgh 2003/9/22 B1451/00

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs3
Oö GVG 1994 §26 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Pachtvertrages

Rechtssatz

Kein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin (siehe auch E v 24.09.01, B1410/00).

Abweisung des Abtretungsantrages.

Die Landesgrundverkehrskommission ist gemäß §26 Abs2 Oö GVG 1994 als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gesetz nur gegen Bescheide der Landesgrundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, vorgesehen. Im vorliegenden Beschwerdefall sind jedoch ausschließlich land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betroffen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behörden, Kollegialbehörde, Berufung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1451.2000

Dokumentnummer

JFR_09969078_00B01451_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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