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L26002 Lehrer/innen KärntenNorm
LandeslehrerG Krnt 2000;Rechtssatz
Ein "Enden" der Innehabung der Funktion als Schulleiter ist im § 26a Abs. 6 LDG 1984 nur im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter vorgesehen. Im Übrigen kennen weder das LDG 1984 noch das Kärntner Landeslehrergesetz eine bloße "Abberufung" des Schulleiters aus seiner Funktion ohne Zuweisung einer neuen Verwendung. § 19 Abs. 1 LDG 1984 sieht vielmehr hinsichtlich der "Verwendung des Landeslehrers" unter der Überschrift "Zuweisung und Versetzung" vor, dass der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen ist. Nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist mit der Aufhebung der Zuweisung eine anderweitige Zuweisung (dh Versetzung) des Lehrers zu verbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120183.X01Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010