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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0281 E 20. Mai 1992 RS 2Stammrechtssatz
Obwohl nicht schon wegen der organisatorisch untergeordneten Stellung eines mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betrauten Beamten ein Anspruch auf Leiterzulage ausgeschlossen ist (Hinweis E 9.4.1984, 83/12/0143), spricht doch wegen des Erfordernisses eines besonderen Maßes an Verantwortung die Unterordnung unter andere (mehrere) Leitungsgewalten im Rahmen des Behördenaufbaus gegen die Annahme einer besonderen Leitungsfunktion (Hinweis E 11.4.1988, 86/12/0291) und ist doch insofern von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Anspruches auf Leiterzulage (Hinweis E 22.1.1991, 89/12/0243). Eine andere Betrachtungsweise kann dann angebracht sein, wenn vom Beamten Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung, von herausragender Bedeutung (Hinweis E 30.5.1983, 82/12/0034) bzw besonderer Bedeutung (Hinweis E 11.4.1988, 86/12/0291) in bezug auf die Führungsaufgaben zu besorgen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120191.X02Im RIS seit
23.05.2002