RS Vwgh 2002/3/13 2002/12/0114

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §4;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Krnt NebenbeschäftigungsG 1986 kennen eine Bescheiderlassung des Inhaltes, die Nebenbeschäftigung werde "genehmigt" und dürfe erst mit Rechtskraft dieser Genehmigung ausgeübt werden, nicht. § 3 Krnt NebenbeschäftigungsG 1986 bietet (nur) die Rechtsgrundlage für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung. Liegen hingegen keine Untersagungsgründe vor oder sind Gründe nach § 3 Abs. 2 Krnt NebenbeschäftigungsG 1986 gegeben, bedarf es keines bescheidmäßigen Abspruches über den Antrag. Für die Zulässigkeit der Aufnahme der Nebenbeschäftigung genügt diesfalls der Fristablauf des § 4 Abs. 1 Krnt NebenbeschäftigungsG 1986. Auf die Wahrnehmung der im § 4 zusätzlich zum Fristablauf vorgesehenen Möglichkeit der Dienstbehörde, vor Ablauf der Frist festzustellen, dass keine Untersagungsgründe entgegenstehen, hat der Beamte keinen Rechtsanspruch. Der Behörde sollte damit die Möglichkeit verschafft werden, in Form eines Feststellungsbescheides auch vor Ablauf der vierwöchigen Frist ausdrücklich der Ausübung einer Nebenbeschäftigung im Sinne des § 1 "zuzustimmen".

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120114.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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