RS Vwgh 2002/3/13 2001/12/0181

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem ein Feststellungsantrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde das Vorliegen eines Feststellungsinteresses und damit eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Feststellungsbescheides verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120181.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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