Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DP/Stmk 1974 §76 Abs4 idF 1993/098;Rechtssatz
Der Begriff der Erwerbsfähigkeit nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk ist wesentlich umfassender als der der Dienstfähigkeit nach § 76 Abs. 4 DP/Stmk. Er bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120275.X04Im RIS seit
03.06.2002