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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Den mangelnden Bemühungen des Beamten um die Beschaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit im Bereich der 20-km-Zone kommt eine entscheidende Bedeutung als Indiz dafür zu, dass unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt persönliche, vom Beamten selbst zu vertretende Gründe (nahe liegende, sehr zweckmäßige und auch vorteilhafte Lösung des Wohnungsproblems) für die Entscheidung der Errichtung eines Eigenheims in weiterer Entfernung vom Dienstort und die spätere Verlegung des Wohnsitzes in dasselbe ausschlaggebend waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120052.X02Im RIS seit
23.05.2002