RS Vwgh 2002/3/13 97/12/0323

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50 Abs3 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung des Fernsprech- und Funkverkehrs für eine Sicherheitsbehörde auch außerhalb der Dienstzeit (von 7.30 bis 15.30 Uhr) jederzeit gewährleistet sein müsse, kann nicht entgegengetreten werden. Dass diesem Erfordernis allerdings "nur" durch die angeordnete Rufbereitschaft Rechnung getragen werden könne, und zwar - so die belangte Behörde - "im Hinblick auf die Auslastung während der außerhalb des Dienstplanes gelegenen Zeit", ist ohne nähere Begründung nicht verständlich und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung des gesamten Dienstsystems und der Häufigkeit des notwendigen Einsatzes im Rahmen der Rufbereitschaft darstellen müssen, ob und gegebenenfalls welche anderen Möglichkeiten (Bereitschaftsdienst, Journaldienst etc.) als die in Rede stehende Rufbereitschaft für die Aufrechterhaltung des Fernsprech- und Funkverkehrs außerhalb der regulären Dienstzeit bestehen und ob und gegebenenfalls welche Gründe (z.B. gravierende Mehrkosten) derart gegen diese Alternativen sprechen, dass zwingend die Rufbereitschaft anzuordnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120323.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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