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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Da der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GG schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen, muss seine Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses am Fahrtkostenzuschuss (FKZ) - vor dem Hintergrund des Zweckes der (eine spezielle Form der Mitwirkungspflicht darstellenden) Meldeverpflichtung nach § 20b Abs. 8 GG, die Behörde (in Fällen, in denen der Beamte schon einen FKZ bezieht) ehestmöglich in die Lage zu versetzen, Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist - jedenfalls dann verneint werden -, wenn der Beamte solche Tatsachen, deren Bedeutung für den Wegfall oder die Änderung der Höhe er zumindest - wiederum objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - erkennen musste, nicht (nicht rechtzeitig) meldet und der Übergenuss darauf zurückzuführen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/12/0052, VwSlg 12905 A/1989, und die dort angeführte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120199.X03Im RIS seit
23.05.2002