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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Abweisung eines Beweisantrages stellt eine Verfahrensanordnung dar. Sie ist als solche nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052).
(hier: Die in Punkt 3. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Beischaffung eines Gerichtsaktes stellt daher keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren selbstständigen Bescheidpunkt dar.)
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120254.X01Im RIS seit
03.06.2002