RS Vwgh 2002/3/13 2001/12/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Abweisung eines Beweisantrages stellt eine Verfahrensanordnung dar. Sie ist als solche nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052).

(hier: Die in Punkt 3. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Beischaffung eines Gerichtsaktes stellt daher keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren selbstständigen Bescheidpunkt dar.)

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120254.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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