RS Vwgh 2002/3/13 2001/12/0039

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG;
BKUVG §101 Abs1;
BKUVG §101;
DGO Graz 1957 §37a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0217 E 21. November 2001 RS 9

Stammrechtssatz

Die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem BEinstG entfaltet schon wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage (vgl. zum Verhältnis zwischen dem KOVG 1957 und dem BEinstG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20.2.1992, 91/09/0154, die wegen der Vergleichbarkeit der Rechtslage auch für das hier maßgebliche Verhältnis zwischen der Versorgungsleistung nach § 37a DGO Graz zum BEinstG gelten) keine Bindungswirkung für das Verfahren zur Zuerkennung der Versehrtenrente.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120039.X02

Im RIS seit

03.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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