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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BEinstG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0217 E 21. November 2001 RS 9Stammrechtssatz
Die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem BEinstG entfaltet schon wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage (vgl. zum Verhältnis zwischen dem KOVG 1957 und dem BEinstG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20.2.1992, 91/09/0154, die wegen der Vergleichbarkeit der Rechtslage auch für das hier maßgebliche Verhältnis zwischen der Versorgungsleistung nach § 37a DGO Graz zum BEinstG gelten) keine Bindungswirkung für das Verfahren zur Zuerkennung der Versehrtenrente.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120039.X02Im RIS seit
03.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014