Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §55;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 20b GG geht es (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 93/12/0107, oder vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0289, mwN) - nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln" bzw. dem Beamten bestimmte Verhaltensweisen vorzuschreiben (Derartiges wäre hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes allenfalls auf Grundlage des § 55 BDG 1979 rechtlich zulässig), sondern (bei einer wie im Beschwerdefall auf § 20b Abs. 6 Z. 2 GG gestützten Versagung) ausschließlich darum, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt". Wird diese Frage bejaht, hat dies ausschließlich die Folge, dass der Beamte die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss zu tragen hat und sie auch nicht teilweise (im Wege des Fahrtkostenzuschusses) auf seinen Dienstgeber überwälzen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120052.X01Im RIS seit
23.05.2002