RS Vwgh 2002/3/13 98/12/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §55;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 20b GG geht es (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 93/12/0107, oder vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0289, mwN) - nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln" bzw. dem Beamten bestimmte Verhaltensweisen vorzuschreiben (Derartiges wäre hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes allenfalls auf Grundlage des § 55 BDG 1979 rechtlich zulässig), sondern (bei einer wie im Beschwerdefall auf § 20b Abs. 6 Z. 2 GG gestützten Versagung) ausschließlich darum, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt". Wird diese Frage bejaht, hat dies ausschließlich die Folge, dass der Beamte die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss zu tragen hat und sie auch nicht teilweise (im Wege des Fahrtkostenzuschusses) auf seinen Dienstgeber überwälzen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120052.X01

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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