RS Vwgh 2002/3/13 2001/12/0093

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
MRK Art6 Abs2;

Rechtssatz

Art. 6 Abs. 2 MRK normiert, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte sei unschuldig. Das bedeutet, dass die Strafbehörden die Schuld nachweisen müssen. Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung setzt daher voraus, dass mit der inkriminierten Verwaltungsentscheidung über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 MRK entschieden worden ist (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1999, VfSlg. Nr. 15.587, betreffend die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft). Die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ist aber keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage. Die Dienstbehörde ist daher in Ermangelung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen oder disziplinarbehördlichen Verurteilung berechtigt, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beamte ein Verhalten gesetzt hat, welches den Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 2 oder Z. 4 BDG 1979 bildete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120093.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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