Index
19/05 MenschenrechteNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z2;Rechtssatz
Art. 6 Abs. 2 MRK normiert, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte sei unschuldig. Das bedeutet, dass die Strafbehörden die Schuld nachweisen müssen. Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung setzt daher voraus, dass mit der inkriminierten Verwaltungsentscheidung über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 MRK entschieden worden ist (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1999, VfSlg. Nr. 15.587, betreffend die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft). Die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ist aber keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage. Die Dienstbehörde ist daher in Ermangelung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen oder disziplinarbehördlichen Verurteilung berechtigt, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beamte ein Verhalten gesetzt hat, welches den Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 2 oder Z. 4 BDG 1979 bildete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120093.X02Im RIS seit
03.06.2002