RS Vwgh 2002/3/13 2000/12/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §9 Abs1 impl;
PG/Stmk 1974 §9 Abs1 idF 1986/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0299 E 17. August 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit voraus. Es ist zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt (beispielsweise Einhaltung der Arbeitszeit, Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist. Der OGH hat in seinem B 16.6.1992, 10 Ob S 119/92, die Auffassung vertreten, dass bei regelmäßig zu erwartenden Krankenständen von sieben Wochen jährlich ein Ausschluss des so gesundheitlich Reduzierten vom Arbeitsmarkt anzunehmen ist. Es bedarf daher in solchen Fällen auch der Beurteilung der künftig zu erwartenden Krankenstände (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0353, und E 16.12.1998, 95/12/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120275.X05

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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