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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b;Rechtssatz
Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Dienstbehörde bei der Beurteilung von Ansprüchen nach § 20b GG anderer Beamten kann der Beamte keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen. Jeder Fall ist auf der Grundlage des Gesetzes zu lösen (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 22. April 1991, Zl. 91/12/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120052.X04Im RIS seit
23.05.2002