RS Vwgh 2002/3/13 98/12/0052

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b;

Rechtssatz

Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Dienstbehörde bei der Beurteilung von Ansprüchen nach § 20b GG anderer Beamten kann der Beamte keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen. Jeder Fall ist auf der Grundlage des Gesetzes zu lösen (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 22. April 1991, Zl. 91/12/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120052.X04

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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