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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;Rechtssatz
Der Anspruch auf Leiterzulage für einen Referatsleiter kommt nicht nur dann in Betracht, wenn dieser nach den internen Vorgaben in seiner Leitungsfunktion (bei entsprechenden Aufgaben und Personalzuweisung) über dieselben Entscheidungsbefugnisse wie ein Abteilungsleiter verfügt, also ihm auf Grund einer formellen Organisationsentscheidung diese Stellung gleichsam nur "am Papier" nicht zukommt, wurde doch in der Vorjudikatur stets betont, dass der Referatsleiter für die Begründung eines Anspruchs auf Leiterzulage in der Selbständigkeit der Tätigkeit einem Abteilungsleiter nur "nahe" kommen muss (ein solcher demnach für die Anspruchsbegründung unerheblicher Unterschied in der Leitungsfunktion eines Abteilungs- und Referatsleiters kann freilich bei der Bemessung eine bedeutsame Rolle spielen). Wann dies der Fall ist, kann allerdings nur im Einzelfall nach Abwägen aller maßgebenden Umstände beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120191.X06Im RIS seit
23.05.2002