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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen; Gleichheitswidrigkeit einer Schwellenwertregelung im Bgld Vergabegesetz 2001Rechtssatz
Es ist jedenfalls nicht als denkunmöglich anzusehen, wenn der UVS Burgenland davon ausgeht, dass er bei Beurteilung der Zulässigkeit der an ihn gerichteten Nachprüfungsanträge §10 Abs1 Bgld VergabeG 2001 anzuwenden habe.
Der UVS ist befugt, ja sogar verpflichtet, beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes zu begehren, sofern dieses Gesetz für seine Entscheidung maßgeblich ist (vgl Art129a Abs3 iVm Art89 Abs3 B-VG).
Die Abs2 bis Abs5 bilden mit der bekämpften Wortfolge in §10 Abs1 Bgld VergabeG 2001 keine (eine gesonderte Aufhebung hindernde) untrennbare Einheit; dass gesetzliche Bestimmungen durch die Aufhebung anderer Bestimmungen unanwendbar werden, führt für sich allein noch nicht dazu, dass diese Bestimmungen miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen (mit Judikaturhinweisen).
Die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt" in §10 Abs1 Bgld VergabeG 2001, LGBL 29/2001, war verfassungswidrig.
Hinweis auf die Vorjudikatur zu Schwellenwertregelungen (zB VfSlg 16027/2000, 16073/2001, 16315/2001 ua).
Die Kundmachungsverpflichtung des Landeshauptmannes gründet auf Art140 Abs5 B-VG. Entgegen der Auffassung der Burgenländischen Landesregierung ist diese Geltungsbereichsbestimmung mit Wirksamkeit 01.01.03 nicht ausschließlich zu (für das Land Burgenland geltendem) partiellem Bundesrecht geworden, sondern galt, soweit sie für den Rechtsschutz rechtliche Relevanz entfaltete, (auch) als Landesrecht fort.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich eines Gesetzes, Bundesgesetz, Landesgesetz, Kompetenz Bund - Länder Vergabewesen, Rechtsschutz, Unabhängiger Verwaltungssenat, Vergabewesen, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G95.2003Dokumentnummer
JFR_09969078_03G00095_01