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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;Rechtssatz
Dass es im Verhinderungsfall des Abteilungsleiters insofern zu einer Teilung in der Stellvertretung kommt, als dessen Funktion in Bezug auf die Angelegenheiten im Referat auf den Referatsleiter übergeht, vermag das Vorliegen einer besonderen Leitungsfunktion nicht zu begründen. Die Anspruchsvoraussetzung einer höheren Verantwortung wäre nur bei einer Vertretungsfunktion erfüllt, die es erfahrungsgemäß mit sich bringt, dass der Vertretungsfall häufig eintritt, etwa weil das vertretene Organ in Erfüllung von im Außendienst zu erbringenden Aufgaben oft von der Dienststelle abwesend ist (ständige Rechtsprechung, beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1976, Zl. 910/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120191.X09Im RIS seit
23.05.2002