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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DP/Stmk 1974 §76 idF 1993/098;Rechtssatz
Zweck der Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk ist es, Einkommenseinbußen zu mildern, die
a) durch eine "vorzeitig" (dh vor Erreichen einer für die Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 100 vH erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 bzw 40 Jahren) erfolgende Ruhestandsversetzung bei der Ermittlung des Ruhegenusses nach § 7 PG/Stmk eintreten würden und
b) wegen der Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb auch nicht (theoretisch) durch die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ausgeglichen werden können.
Dass die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk eine dauernde sein muss, dh eine solche, mit deren Wiedererlangung nicht gerechnet werden kann, ordnet das Gesetz nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120275.X07Im RIS seit
03.06.2002