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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages sind die einzelnen vor dem Anstellungstag liegenden Zeiträume, unabhängig vom Ausmaß ihrer Anrechnung, nur Bemessungselemente und keine rechtlich selbständigen Absprüche (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 1985, Zl. 85/12/0049, VwSlg 11709 A/1985), sodass auch einer fiktiven (unrichtigen) Situierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im erstinstanzlichen Bescheid auf einen bestimmten, der Mindeststudiendauer entsprechenden Zeitraum keine weitere Bedeutung zukommen kann.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120498.X02Im RIS seit
10.06.2002