RS Vwgh 2002/3/13 98/12/0498

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2a;
GehG 1956 §12 Abs2e;
GehG 1956 §12 Abs3;
RwStudG 1978 §3 Abs1 Satz1;

Rechtssatz

Bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages sind die einzelnen vor dem Anstellungstag liegenden Zeiträume, unabhängig vom Ausmaß ihrer Anrechnung, nur Bemessungselemente und keine rechtlich selbständigen Absprüche (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 1985, Zl. 85/12/0049, VwSlg 11709 A/1985), sodass auch einer fiktiven (unrichtigen) Situierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im erstinstanzlichen Bescheid auf einen bestimmten, der Mindeststudiendauer entsprechenden Zeitraum keine weitere Bedeutung zukommen kann.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120498.X02

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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