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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z2 idF 1972/214;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Begriff "regelmäßig" in § 20b Abs. 1 Z. 2 GG bedeute, dass die Wegstrecke im Allgemeinen - von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen - an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden müsse (beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1974, Zl. 1084/74; ebenso vom 27. April 1982, Zl. 81/12/0205, vom 10. September 1984, Zl. 83/12/0239, sowie vom 7. Oktober 1998, Zl. 96/12/0281, dort mit der Wendung, dass Ausnahmen verhältnismäßig selten sind). Der allgemeine Sprachgebrauch schließt dieses Verständnis, das sich als Verhältnis von Grundsatz zu Ausnahme umschreiben lässt, nicht aus (Hinweis auf die Begriffsbestimmungen in deutschen Wörterbüchern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120199.X01Im RIS seit
23.05.2002