RS Vfgh 2003/9/22 B1211/01

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
Wr LandesvergabeG §45

Leitsatz

Keine willkürliche Abweisung des Antrags auf Nachprüfung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich der Frage der Ausscheidung der Bestbieterin aufgrund eines nicht plausiblen Unterpreises im Angebot; denkmögliche Annahme der Plausibilität der Kalkulation hinsichtlich einzelner Preiskomponenten

Rechtssatz

Die Vergabeakten erweisen, dass sich der Auftraggeber (hier: Verkehrsunternehmen) der Problematik der Frage der (Vollkosten-)Kalkulation des Angebots der evaluierten Bestbieterin bewusst war. Auf Basis des Prüfungsergebnisses und den von der Bestbieterin abgegebenen Erläuterungen kann verfassungsrechtlich unbedenklich die Auffassung vertreten werden, dass sich einzelne Preiskomponenten auf spezifische innerbetriebliche Gegebenheiten (hoher Fixkostenanteil, Nähe des Betriebsstandortes zum Ort der Leistungserbringung etc) zurückführen und somit plausibel erklären lassen.

Keine Prüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit auch bei Entscheidungen von Kollegialbehörden iSd Art133 Z4 B-VG.

Lediglich einfachgesetzliche Fragen wirft auch der - sowohl im Nachprüfungs- als auch im Beschwerdeverfahren unsubstantiiert gebliebene, von der Bestbieterin aber bestrittene - Vorwurf auf, die Bestbieterin habe eine gemeinschaftsrechtlich nicht notifizierte - und sohin gemeinschaftsrechtswidrige - Beihilfe erhalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht, Vergabewesen, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1211.2001

Dokumentnummer

JFR_09969078_01B01211_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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