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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Bindung der Verwaltungsbehörden besteht lediglich an rechtskräftige Verurteilungen der Strafgerichte, nicht jedoch an die in einer Anklage oder einem Strafantrag erhobenen Vorwürfe oder an nicht in Rechtskraft erwachsene strafgerichtliche Urteile.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120093.X03Im RIS seit
03.06.2002