RS Vfgh 2003/9/22 B617/01

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
Wr BauO 1930 §70
Wr BauO 1930 §71
Wr BauO 1930 §71a
Wr BauO 1930 §71b

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Auswechslung des Berufungsgegenstandes infolge Entscheidung (auch) über Anträge auf eine Bewilligung für Bauten langen Bestehens und auf eine Sonderbaubewilligung nach der Wiener Bauordnung

Rechtssatz

Gegenstand der beiden Entscheidungen der Baubehörde I. Instanz waren die Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Errichtung eines Hauskanales sowie eines Kellers nach §70 und §71 Wr BauO 1930. Ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des - nach der Aktenlage teilweise bereits errichtet gewesenen - Kellers nach §71a (Bewilligung für Bauten langen Bestandes) bzw. nach §71b (Sonderbaubewilligungen) Wr BauO 1930 ist den erstinstanzlichen Bescheiden hingegen nicht zu entnehmen.

Eine Bewilligung gemäß §71a und §71b Wr BauO 1930 stellt infolge der unterschiedlichen Bewilligungsvoraussetzungen eine "andere Sache" als eine Bewilligung gemäß §70 bzw. §71 dar.

Indem die belangte Behörde im angefochtenen Berufungsbescheid mit ihrem Abspruch über die Anträge auf eine Bewilligung für Bauten langen Bestandes gemäß §71a Wr BauO 1930 bzw. auf eine Sonderbaubewilligung gemäß §71b leg. cit. eine Entscheidung in einer Angelegenheit getroffen hat, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides war, hat sie den Beschwerdeführer insofern in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher - wegen Untrennbarkeit seines Spruches zur Gänze - aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Bescheid Trennbarkeit, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B617.2001

Dokumentnummer

JFR_09969078_01B00617_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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