RS Vwgh 2002/3/18 2001/17/0196

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;

Rechtssatz

Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs 1 Z 2 VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz legcit (Hinweis B 30. September 1993, 92/17/0223; B 22. Februar 1991, 90/17/0181)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170196.X03

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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