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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs 1 Z 2 VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz legcit (Hinweis B 30. September 1993, 92/17/0223; B 22. Februar 1991, 90/17/0181)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170196.X03Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010