Es kann dem KanalabgabenG 1955 auch unter Berücksichtigung der Verfassungsrechtslage kein anderer Inhalt beigemessen werden als der, dass die Gemeinden frei sind, die Errichtungskosten für die Erneuerung von Kläranlagen durch die Ausschreibung von weiteren Kanalisationsbeiträgen im Sinne des § 2 Abs 2 KanalabgabenG 1955 oder aber im Rahmen der Abdeckung des Gesamtaufwandes für die Kanalisationsanlage durch Kanalbenützungsgebühren gemäß § 6 KanalabgabenG 1955 zu decken.