RS Vfgh 2003/9/22 B407/03

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags und eines Wiedereinsetzungsantrags nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH

Rechtssatz

Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des §530 Abs1 Z7 ZPO kommen für eine Wiederaufnahme nur neue Tatsachen und Beweismittel in Betracht. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen, wie es etwa eine gerichtliche Entscheidung, die - wie der Einschreiter vermeint - Auswirkungen auf den verfassungsgerichtlichen Prüfungsgegenstand hat (hier: Entscheidungen des VwGH und des EuGH), darstellt, ist ausgeschlossen.

Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung, sondern um den Antrag zur nochmaligen Behandlung der zu B1787/00 abgelehnten Beschwerde handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • B 407/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2003 B 407/03

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B407.2003

Dokumentnummer

JFR_09969078_03B00407_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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