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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
F-VG 1948 §8 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/17/0014 E 18. März 2002 RS 1Stammrechtssatz
Es kann dem KanalabgabenG 1955 auch unter Berücksichtigung der Verfassungsrechtslage kein anderer Inhalt beigemessen werden als der, dass die Gemeinden frei sind, die Errichtungskosten für die Erneuerung von Kläranlagen durch die Ausschreibung von weiteren Kanalisationsbeiträgen im Sinne des § 2 Abs 2 KanalabgabenG 1955 oder aber im Rahmen der Abdeckung des Gesamtaufwandes für die Kanalisationsanlage durch Kanalbenützungsgebühren gemäß § 6 KanalabgabenG 1955 zu decken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170015.X01Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016