RS Vwgh 2002/3/18 99/17/0439

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs6;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139;
B-VG Art89 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine allfällige Verletzung der Mitteilungspflicht der Gemeinde gegenüber der Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art 119a Abs 6 B-VG oder die Nichtaufhebung der Verordnung durch die Aufsichtsbehörde ungeachtet einer Gesetzwidrigkeit kann keinen Mangel der ordnungsgemäßen Kundmachung einer bereits erlassenen Verordnung bewirken. Das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde setzt nämlich nach Art 119a Abs 6 B-VG eine "erlassene" Verordnung voraus. Nur die Wahrnehmung eines solchen behaupteten Mangels im Verordnungserlassungsverfahren, der als eine nicht gehörige Kundmachung im Sinne des Art 89 Abs 1 B-VG zu qualifizieren wäre, fiele in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und wäre nicht dem Verfassungsgerichtshof nach Art 139 B-VG vorbehalten.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170439.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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