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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs6;Rechtssatz
Eine allfällige Verletzung der Mitteilungspflicht der Gemeinde gegenüber der Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art 119a Abs 6 B-VG oder die Nichtaufhebung der Verordnung durch die Aufsichtsbehörde ungeachtet einer Gesetzwidrigkeit kann keinen Mangel der ordnungsgemäßen Kundmachung einer bereits erlassenen Verordnung bewirken. Das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde setzt nämlich nach Art 119a Abs 6 B-VG eine "erlassene" Verordnung voraus. Nur die Wahrnehmung eines solchen behaupteten Mangels im Verordnungserlassungsverfahren, der als eine nicht gehörige Kundmachung im Sinne des Art 89 Abs 1 B-VG zu qualifizieren wäre, fiele in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und wäre nicht dem Verfassungsgerichtshof nach Art 139 B-VG vorbehalten.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999170439.X01Im RIS seit
06.08.2002