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25/01 StrafprozessNorm
GEG §9 Abs2;Rechtssatz
§ 391 Abs 2 StPO ist eine auf die Kosten des Strafverfahrens abgestellte Spezialvorschrift, deren Anwendung der generellen Norm des § 9 Abs 2 GEG vorgeht. Daraus folgt wiederum, dass der Ersatzpflichtige von Kosten eines Strafverfahrens die in § 391 Abs 1 StPO umschriebenen Umstände nicht mit Erfolg zur Begründung eines auf § 9 Abs 2 GEG gestützten Antrages ins Treffen führen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem § 9 Abs 2 GEG in Ansehung von Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens jeder Anwendungsbereich entzogen wäre. Vielmehr sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen die Einbringung solcher Kosten eine besondere Härte darstellen kann, ohne dass deshalb die Voraussetzungen des § 391 Abs 1 StPO vorliegen müssten (Hinweis E 18. September 2000, 2000/17/0042). Den Justizverwaltungsbehörden kommt daher auch in Ansehung der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens eine abstrakte Zuständigkeit zur Entscheidung über auf § 9 Abs 2 GEG gestützte Anträge zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170176.X04Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013