RS Vwgh 2002/3/18 99/17/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

21/01 Handelsrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §97 Abs1;
UmwG 1996 §2 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0111 E 18. März 2002

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs 2 Umwandlungsgesetz geht mit der Eintragung der Umwandlung das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über. Die dargestellte Regelung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen der übertragenden Gesellschaft beschränkt. Mangels einer gegenteiligen Anordnung ist davon auszugehen, dass durch die in § 2 Abs 2 Umwandlungsgesetz angeordnete Universalsukzession auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Rechte auf den Hauptgesellschafter übergehen (vgl für den Fall einer Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl Nr 1980/223 idF BGBl Nr 1981/131, gleichfalls betreffend die Rechtsnachfolge in die Schuldnerposition bei Pönalezinsen - also öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtungen - das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2000, 95/17/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170136.X01

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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