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21/01 HandelsrechtNorm
BWG 1993 §97 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0111 E 18. März 2002Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 2 Umwandlungsgesetz geht mit der Eintragung der Umwandlung das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über. Die dargestellte Regelung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen der übertragenden Gesellschaft beschränkt. Mangels einer gegenteiligen Anordnung ist davon auszugehen, dass durch die in § 2 Abs 2 Umwandlungsgesetz angeordnete Universalsukzession auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Rechte auf den Hauptgesellschafter übergehen (vgl für den Fall einer Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl Nr 1980/223 idF BGBl Nr 1981/131, gleichfalls betreffend die Rechtsnachfolge in die Schuldnerposition bei Pönalezinsen - also öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtungen - das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2000, 95/17/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999170136.X01Im RIS seit
09.07.2002