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25/01 StrafprozessNorm
GEG §9 Abs2;Rechtssatz
Handelt es sich bei den einzubringenden Kosten um solche eines gerichtlichen Strafverfahrens, ist § 9 Abs 2 GEG durch § 391 Abs 2 StPO überlagert. Eine "Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen" im Verständnis des § 391 Abs 2 StPO liegt immer dann vor, wenn die Einbringung der Kosten aus dem Grunde des § 391 Abs 1 StPO unzulässig erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170176.X03Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013