RS Vwgh 2002/3/18 2001/17/0176

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

25/01 Strafprozess
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9 Abs2;
StPO 1975 §391 Abs1;
StPO 1975 §391 Abs2;

Rechtssatz

Handelt es sich bei den einzubringenden Kosten um solche eines gerichtlichen Strafverfahrens, ist § 9 Abs 2 GEG durch § 391 Abs 2 StPO überlagert. Eine "Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen" im Verständnis des § 391 Abs 2 StPO liegt immer dann vor, wenn die Einbringung der Kosten aus dem Grunde des § 391 Abs 1 StPO unzulässig erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170176.X03

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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