RS Vfgh 2003/9/22 B1105/03

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auch nicht auf Grund des Gemeinschaftsrechts

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft, die Entscheidungen der ASFINAG betreffend Ausscheidung des Angebots der Beschwerdeführerin und Widerruf des Vergabeverfahrens, für nichtig zu erklären, durch das Bundesvergabeamt (BVA).

Keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auch nicht auf Grund des Gemeinschaftsrechts.

Im vorliegenden - verfassungsgerichtlichen - Verfahren geht es nicht um die (vorläufige) Sicherung eines sich für die antragstellende Gesellschaft aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ergebenden Rechtes (worauf es nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Factortame ankommt), sondern um die Sicherung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angewendeten generellen Rechtsnormen. Hiefür kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - aber aus dem Gemeinschaftsrecht keine Befugnis zur Erlassung einstweiliger Verfügungen durch den Verfassungsgerichtshof abgeleitet werden; anderes mag allenfalls für den Verwaltungsgerichtshof gelten [vgl zB Müller, in: Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem VfGH und vor dem VwGH4, 2000, 201 ff.], der nunmehr - dem BundesvergabeG 2002 zufolge - berufen ist, Bescheide des BVA ganz allgemein auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • B 1105/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2003 B 1105/03

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Verfügung einstweilige, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1105.2003

Dokumentnummer

JFR_09969078_03B01105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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