RS Vwgh 2002/3/18 2002/17/0015

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark

Norm

KanalabgabenO Admont 2001 §6;
LAO Stmk 1963 §4 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Tiroler Landesabgabenordnung iVm § 2 des Gesetzes vom 25. November 1968, LGBl für Tirol Nr 1969/23, über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck ausgesprochen hat (Hinweis E 30. Juli 1992, 87/17/0374), sind die Miteigentümer einer Liegenschaft, wenn eine materiell-rechtliche Abgabenverpflichtung den Eigentümer schlechthin trifft, Mitschuldner zur ungeteilten Hand, sofern sich in der materiellgesetzlichen Grundlage kein Anhaltspunkt findet, dass den Miteigentümern die Abgabe nur anteilig vorzuschreiben wäre. Abgabepflichtig sind daher auch hinsichtlich der gegenständlichen Kanalbenützungsgebühr die einzelnen Miteigentümer des Grundstücks (und nicht eine "Gesamtheit der Miteigentümer").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170015.X03

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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