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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0123 E 2. Dezember 1988 RS 1(Hier: Da der in der Säumnisbeschwerde als belangte Behörde eindeutig bezeichnete Gemeinderat der Stadt Graz - Entgegenstehendes lässt sich der Säumnisbeschwerde in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen - zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht zuständig war und ist - Hinweis E VS 30. Mai 1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996 -, sondern die Berufungskommission der Stadt Graz, war die vorliegende Säumnisbeschwerde wegen Fehlens der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.)Stammrechtssatz
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis auf B 15.3.1983, 82/11/0250).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170196.X04Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010