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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §21 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/17/0172 E 15. Dezember 1995 RS 4Stammrechtssatz
Bei der Gehsteigabgabe (nach dem Innsbrucker GehsteigabgabeG) handelt es sich nicht um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, sondern um einen Interessentenbeitrag. Bei Interessentenbeiträgen muß aber die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis: E 29.1.1993, 89/17/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170289.X03Im RIS seit
06.08.2002