RS Vwgh 2002/3/18 97/17/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Tir 1989 §21 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2;
StGG Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0172 E 15. Dezember 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Gehsteigabgabe (nach dem Innsbrucker GehsteigabgabeG) handelt es sich nicht um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, sondern um einen Interessentenbeitrag. Bei Interessentenbeiträgen muß aber die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis: E 29.1.1993, 89/17/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170289.X03

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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