RS Vfgh 2003/9/22 B1725/01 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BundesvergabeG 1997 §60 Abs7

Leitsatz

Keine Willkür oder denkunmögliche Gesetzesanwendung bei Abweisung von Anträgen ausgeschiedener Bieter auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung ihrer Teilnahmeanträge sowie bestimmter Ausschlusskriterien im Verfahren zur Vergabe von Teilsystemen für ein LKW-Mautsystem in Österreich

Rechtssatz

Das BVA hat zur Frage der Notwendigkeit des Ausschlusskriteriums der nachzuweisenden Entwicklungserfahrung im Bereich der Funkmauttechnologie ein Sachverständigengutachten eingeholt, das zum Ergebnis gelangt, dass der Nachweis von "Entwicklungserfahrung" im Bereich der Funkmauttechnologie zur ordnungsgemäßen Erbringung der ausgeschriebenen Leistung notwendig ist. Eine entsprechende Entwicklungserfahrung verringert jedenfalls das Projektrisiko des Auftraggebers. Es stellt weder eine willkürliche Vorgangsweise noch eine denkunmögliche Anwendung des §60 Abs7 BundesvergabeG dar, wenn das BVA die Auffassung vertritt, dass die Verringerung des Projektrisikos für den Auftraggeber angesichts der (auch wirtschaftlichen) Bedeutung der Beschaffung den Nachweis einer einschlägigen Erfahrung rechtfertige.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist auch die Entscheidung des BVA nicht zu beanstanden, jene Ausschreibungsbestimmung als gesetzmäßig anzusehen, derzufolge sich ein Bewerber jeweils nur als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft um den Auftrag bemühen darf. Die Begründung, dass die Mehrfachbeteiligung von Bewerbern in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des Wettbewerbs von Bietern steht, erscheint im konkreten Fall nachvollziehbar.

Entscheidungstexte

  • B 1725/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2003 B 1725/01 ua

Schlagworte

Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1725.2001

Dokumentnummer

JFR_09969078_01B01725_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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