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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §48 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/10/0136Rechtssatz
Auch aus Gründen sachlicher Konsequenz ist es geboten, die Voraussetzung der rechtzeitigen Erhebung eines Einspruchs als erfüllt anzusehen, wenn der Inhaber der Apotheke seine Einwendungen, es sei ein Bedarf an der neuen Apotheke nicht gegeben, innerhalb von sechs Wochen ab jenem Zeitpunkt erhoben hat, in dem er erstmals die Möglichkeit dazu hatte. Besteht doch kein einsichtiger Grund dafür, Inhaber von im - maßgeblichen - Entscheidungszeitpunkt bestehenden, aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist konzessionierten öffentlichen Nachbarapotheken von der den Inhabern anderer Nachbarapotheken offen stehenden Mitwirkungsmöglichkeit im Konzessionsverfahren/Bewilligungsverfahren schlechthin auszuschließen. Denn weder bestehen in der Interessenlage der betroffenen Nachbarapotheker relevante Unterschiede, noch sind Verfahrensgesichtspunkte ersichtlich, die so gravierend wären, dass sie einen Ausschluss der erwähnten Apothekeninhaber von der Mitwirkung am Konzessionsverfahren/Bewilligungsverfahren rechtfertigen könnten.
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100114.X05Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019