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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4;Rechtssatz
Die tatsächliche Bewerkstelligung der mangelnden Leistung kann je nach Lage des Falles und der Art der betreffenden Verpflichtung entweder von der Behörde selbst oder auch unter deren Aufsicht durch dritte Personen, insbesondere gewerbliche Unternehmer, veranlasst werden. § 4 VVG enthält nach der hg Rechtsprechung kein Gebot zur Durchführung eines formalisierten Vergabeverfahrens. Die Behörde hat im Namen des Rechtsträgers, in dessen Vollzugsbereich sie einschreitet, einen privatrechtlichen Vertrag mit dem jeweiligen Unternehmer zu schließen (vgl Hauer, Unternehmen im Dienst der Hoheitsverwaltung, JBl 1993, 481, und VfSlg 2847/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100015.X02Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014