RS Vwgh 2002/3/19 97/14/0004

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0170 E 30. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht iSd § 93 Abs 3 lit a BAO in der Begründung des Sicherstellungsauftrages bzw in der diesen bestätigenden Berufungsentscheidung dargetan werden. Die Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140004.X01

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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