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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Der Betroffene ist neben seinem Studium auch berufstätig. Seine berufliche Tätigkeit ist jedoch nicht auf Wien beschränkt, vielmehr ist er teilweise auch in der Nähe seiner Heimatgemeinde beruflich (als Selbständiger) tätig. Seine familiären und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen sind ausschließlich auf die Heimatgemeinde und die nähere Umgebung konzentriert. Im Beschwerdefall ist daher unter besonderer Berücksichtigung der letztgenannten Kriterien davon auszugehen, dass jedenfalls (auch) in der Heimatgemeinde ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen besteht, weshalb in der Annahme, im Beschwerdefall sei das subjektive Kriterium des "überwiegenden Naheverhältnisses" iSd § 1 Abs. 7 MeldeG ausschlaggebend, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051196.X01Im RIS seit
13.06.2002