RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/1196

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Betroffene ist neben seinem Studium auch berufstätig. Seine berufliche Tätigkeit ist jedoch nicht auf Wien beschränkt, vielmehr ist er teilweise auch in der Nähe seiner Heimatgemeinde beruflich (als Selbständiger) tätig. Seine familiären und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen sind ausschließlich auf die Heimatgemeinde und die nähere Umgebung konzentriert. Im Beschwerdefall ist daher unter besonderer Berücksichtigung der letztgenannten Kriterien davon auszugehen, dass jedenfalls (auch) in der Heimatgemeinde ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen besteht, weshalb in der Annahme, im Beschwerdefall sei das subjektive Kriterium des "überwiegenden Naheverhältnisses" iSd § 1 Abs. 7 MeldeG ausschlaggebend, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051196.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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